Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 61 San-AVWiederholen der Ausbildung und Ausscheiden aus der Ausbildung – NFS

4. Abschnitt Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS)

In KraftAmtlicher Text

(1) Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, darf der Modulteilnehmer die Ausbildung einschließlich praktischer Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholen. Das absolvierte Krankenanstaltenpraktikum kann durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter angerechnet werden.

(2) Werden zwei oder drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht genügend” (5) beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.