San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 63 San-AVZulassung zu Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen
5. Abschnitt Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen
(1) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre ist eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter.
(2) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion ist
1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter und
2. eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.