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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 63 San-AVZulassung zu Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen

5. Abschnitt Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen

In KraftAmtlicher Text

(1) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre ist eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter.

(2) Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion ist

1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter und

2. eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre.