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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 71 San-AVZulassung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen

5. Abschnitt Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Arzneimittellehre vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn

1. der Fortbildungspass vorgelegt wurde und

2. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde.

(2) Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn

1. der Fortbildungspass vorgelegt wurde,

2. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und

3. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.