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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 75 San-AVBeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen

5. Abschnitt Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu beurteilen.

(2) Der Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen.

(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

1. “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,

2. “mit Erfolg bestanden”,

3. “nicht bestanden”.

Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” und “mit Erfolg bestanden” gegeben.