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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 77 San-AVWiederholen der kommissionellen Abschlussprüfungen – allgemeine Notfallkompetenzen

5. Abschnitt Ausbildungen in den allgemeinen Notfallkompetenzen

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine kommissionelle Abschlussprüfung, die mit der Note “nicht bestanden” beurteilt wurde, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.

(3) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen. Die Fristen gemäß Abs. 2 können aus organisatorischen Gründen auf zwölf Wochen verlängert werden.

(4) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.