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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 88 San-AVKommissionelle Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation

6. Abschnitt Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation

In KraftAmtlicher Text

(1) Nach Abschluss der Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.