San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 97 San-AVAusscheiden aus der Ausbildung – Beatmung und Intubation
6. Abschnitt Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
Wird eine kommissionelle Abschlussprüfung nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note “nicht bestanden” beurteilt, scheidet der Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus. Eine neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist frühestens nach einem Jahr nach Ausscheiden aus der Ausbildung zulässig.