Rechtshilfe in Strafsachen (Israel) · Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
§ 14 Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
Artikel 14
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 gibt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen keinen Anlaß zur Erstattung von Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Beiziehung von Sachverständigen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates verursacht werden.