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Rechtshilfe in Strafsachen (Israel) · Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

§ 6 Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

Die Rechtshilfeersuchen werden unter Einhaltung der Rechtsvorschriften der ersuchten Staates erledigt. Einem ausdrücklichen Verlangen der ersuchenden Behörde, in bestimmter Weise zu verfahren, wird jedoch entsprochen, sofern ein solches Verfahren mit den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht unvereinbar ist.