Rechtshilfe in Strafsachen (Israel) · Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
§ 9 Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
Artikel 9
Der ersuchte Staat hat den ersuchenden Staat von jeder Ablehnung und von jeder anderen Behinderung oder Verzögerung der Rechtshilfe unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die Gründe hiefür bekanntzugeben.