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Zuckerverordnung · Zuckerverordnung

§ 1 ZuckerverordnungGeltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, sofern sie nicht in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten in Verkehr gebracht werden:

1. Halbweißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a) Polarisation

mindestens 99,5 °Z,

b) Gehalt an Invertzucker

höchstens 0,1% in Gewicht,

c) Verlust beim Trocknen

höchstens 0,1% in Gewicht.

2. Zucker oder Weißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a) Polarisation

mindestens 99,7 °Z,

b) Gehalt an Invertzucker

höchstens 0,04% in Gewicht,

c) Verlust beim Trocknen

höchstens 0,06% in Gewicht,

d) Farbtype

höchstens 9 Punkte, ermittelt gemäß Anhang lit. a.

3. Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade

Erzeugnis, das den in Z 2 lit. a, b und c angeführten Merkmalen entspricht und dessen gemäß den Vorschriften des Anhangs ermittelte Punktezahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:

–

4 für die Farbtype,

–

6 für den Aschegehalt,

–

3 für die Farbe in Lösung.

4. Flüssigzucker 1 )

Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:

a) Trockenmasse

mindestens 62% in Gewicht,

b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0±0,2)

höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,

c) Leitfähigkeitsasche

höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang lit. b,

d) Farbe in Lösung

höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.

5. Invertflüssigzucker 1 )

Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:

a) Trockenmasse

mindestens 62% in Gewicht,

b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0±0,1)

über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse,

c) Leitfähigkeitsasche

höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang lit. b.

6. Invertzuckersirup 1 )

Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose 1,0 +- 0,1) an der Trockenmasse mehr als 50% in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Z 5 lit. a und c entspricht.

7. Glukosesirup (Stärkesirup)

Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke und/oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:

a) Trockenmasse

mindestens 70% in Gewicht,

b) Dextroseäquivalent

mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,

c) Sulfatasche

höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse.

„Stärkesirup“ kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben „Glukosesirup“ verwendet werden.

8. Getrockneter Glukosesirup (Trockenstärkesirup)

Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93% in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Z 7 lit. b und c entspricht.

„Trockenstärkesirup“ kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben „getrockneter Glukosesirup“ verwendet werden.

9. Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:

a) Dextrose (D-Glukose)

mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse,

b) Trockenmasse

mindestens 90% in Gewicht,

c) Sulfatasche

höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse.

10. Wasserfreie Dextrose (Dextrose, kristallwasserfrei) oder Traubenzucker, kristallwasserfrei

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98% in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Z 9 lit. a und c entspricht.

11. Fruktose

Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:

Fruktosegehalt

mindestens 98,0%,

Glukosegehalt

höchstens 0,5%,

Trocknungsverlust

höchstens 0,5%,

Leitfähigkeitsasche

höchstens 0,1% in Gewicht, ermittelt gemäß Anhang lit. b.

______

1 ) Der Zusatz „Weiß-“ ist vorbehalten für

a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht übersteigt;

b) Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen

– der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1% nicht übersteigt;

– die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht übersteigt.