Zuckerverordnung · Zuckerverordnung
§ 1 ZuckerverordnungGeltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, sofern sie nicht in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten in Verkehr gebracht werden:
1. Halbweißzucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
a) Polarisation
mindestens 99,5 °Z,
b) Gehalt an Invertzucker
höchstens 0,1% in Gewicht,
c) Verlust beim Trocknen
höchstens 0,1% in Gewicht.
2. Zucker oder Weißzucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
a) Polarisation
mindestens 99,7 °Z,
b) Gehalt an Invertzucker
höchstens 0,04% in Gewicht,
c) Verlust beim Trocknen
höchstens 0,06% in Gewicht,
d) Farbtype
höchstens 9 Punkte, ermittelt gemäß Anhang lit. a.
3. Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade
Erzeugnis, das den in Z 2 lit. a, b und c angeführten Merkmalen entspricht und dessen gemäß den Vorschriften des Anhangs ermittelte Punktezahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:
–
4 für die Farbtype,
–
6 für den Aschegehalt,
–
3 für die Farbe in Lösung.
4. Flüssigzucker 1 )
Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:
a) Trockenmasse
mindestens 62% in Gewicht,
b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0±0,2)
höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,
c) Leitfähigkeitsasche
höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang lit. b,
d) Farbe in Lösung
höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.
5. Invertflüssigzucker 1 )
Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:
a) Trockenmasse
mindestens 62% in Gewicht,
b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0±0,1)
über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse,
c) Leitfähigkeitsasche
höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang lit. b.
6. Invertzuckersirup 1 )
Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose 1,0 +- 0,1) an der Trockenmasse mehr als 50% in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Z 5 lit. a und c entspricht.
7. Glukosesirup (Stärkesirup)
Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke und/oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:
a) Trockenmasse
mindestens 70% in Gewicht,
b) Dextroseäquivalent
mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,
c) Sulfatasche
höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse.
„Stärkesirup“ kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben „Glukosesirup“ verwendet werden.
8. Getrockneter Glukosesirup (Trockenstärkesirup)
Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93% in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Z 7 lit. b und c entspricht.
„Trockenstärkesirup“ kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben „getrockneter Glukosesirup“ verwendet werden.
9. Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:
a) Dextrose (D-Glukose)
mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse,
b) Trockenmasse
mindestens 90% in Gewicht,
c) Sulfatasche
höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse.
10. Wasserfreie Dextrose (Dextrose, kristallwasserfrei) oder Traubenzucker, kristallwasserfrei
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98% in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Z 9 lit. a und c entspricht.
11. Fruktose
Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:
Fruktosegehalt
mindestens 98,0%,
Glukosegehalt
höchstens 0,5%,
Trocknungsverlust
höchstens 0,5%,
Leitfähigkeitsasche
höchstens 0,1% in Gewicht, ermittelt gemäß Anhang lit. b.
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1 ) Der Zusatz „Weiß-“ ist vorbehalten für
a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht übersteigt;
b) Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen
– der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1% nicht übersteigt;
– die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht übersteigt.