SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 115 SeilbG 2003
Abschnitt 20 Strafbestimmungen
Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49, 49a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-12-01