SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 119 SeilbG 2003Sprachliche Gleichbehandlung
Abschnitt 21 Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-12-01