SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 12c SeilbG 2003
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Das Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, bei der der überwiegende Teil der maschinenbautechnischen und seilbahnspezifisch elektrotechnischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiter verwendet wird.