SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 19 SeilbG 2003
Abschnitt 4 Verfahren
Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen gemäß § 18 ist weiters, dass
1. die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden;
2. Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Vorhaben nicht berührt werden;
3. Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen.