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SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003

§ 19 SeilbG 2003

Abschnitt 4 Verfahren

In KraftAmtlicher Text

Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen gemäß § 18 ist weiters, dass

1. die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden;

2. Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, durch das Vorhaben nicht berührt werden;

3. Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen.