SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 44 SeilbG 2003
Abschnitt 4 Verfahren
Die Behörde kann im Baugenehmigungsbescheid die Durchführung eines Probebetriebes anordnen. Dieser Probebetrieb hat ohne Beförderung von Fahrgästen zu erfolgen; Umfang und Dauer des Probebetriebes wird durch die Behörde bestimmt.