SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 47 SeilbG 2003
Abschnitt 4 Verfahren
Sofern nicht schon eine Betriebsbewilligung gemäß § 46 erteilt wurde, hat das Seilbahnunternehmen deren Erteilung unter Bekanntgabe des Fertigstellungszustandes und der noch durchzuführenden Maßnahmen bei der Behörde zu beantragen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-12-01