SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 5 SeilbG 2003
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Öffentliche Seilbahnen sind Seilbahnen mit Personenbeförderung, die nach Maßgabe der in der Konzession ausgewiesenen Zeiträume zur Führung eines allgemeinen Personenverkehrs verpflichtet sind.