SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 52a SeilbG 2003
Abschnitt 4 Verfahren
Die näheren Voraussetzungen für das Wiederaufstellen einer Seilbahn werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.
SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
Abschnitt 4 Verfahren
Die näheren Voraussetzungen für das Wiederaufstellen einer Seilbahn werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt.