SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 57 SeilbG 2003Seilbahnstatistik
Abschnitt 6
Das Seilbahnunternehmen und der Landeshauptmann haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die für die Seilbahnstatistik notwendigen Angaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-12-01