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SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003

§ 84 SeilbG 2003

Abschnitt 12 Betriebsleiter, Betriebspersonal

In KraftAmtlicher Text

Die regelmäßige Übernahme der Tätigkeit eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters durch den Vorstand oder Geschäftsführer des Seilbahnunternehmens ist unzulässig. Eine lediglich befristete Übernahme dieser Tätigkeit ist zulässig, sofern dieses Organ des Seilbahnunternehmens über das erforderliche Betriebsleiterpatent verfügt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-12-01