SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 84 SeilbG 2003
Abschnitt 12 Betriebsleiter, Betriebspersonal
Die regelmäßige Übernahme der Tätigkeit eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters durch den Vorstand oder Geschäftsführer des Seilbahnunternehmens ist unzulässig. Eine lediglich befristete Übernahme dieser Tätigkeit ist zulässig, sofern dieses Organ des Seilbahnunternehmens über das erforderliche Betriebsleiterpatent verfügt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-12-01