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SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003

§ 86 SeilbG 2003

Abschnitt 13 Betriebliche Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage des durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Rahmenentwurfes das Verhalten und die Pflichten des Betriebspersonals zu regeln (Betriebsvorschrift).

(2) Die Betriebsvorschrift und deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Behörde.