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Zulässige Übermittlungsarten von Anbring · Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

§ 1 Zulässige Übermittlungsarten von AnbringAnbringen

In KraftAmtlicher Text

Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO,

1. die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder an die Agrarmarkt Austria (AMA) gerichtet werden und

2. die nach den maßgeblichen Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde einzureichen wären,

wird die Einreichung in jeder technisch möglichen Weise zugelassen.