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Abkommen zwischen Österreich und der Lib · Abkommen zwischen Österreich und der Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija über die Förderung und den Schutz von Investitionen

§ 6 Abkommen zwischen Österreich und der Lib

Transfers

In KraftAmtlicher Text

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere:

a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;

b) Erträge;

c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;

d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

e) Entschädigungszahlungen gemäß den Artikeln 4 und 5;

f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Transfers erfolgen in einer frei konvertierbaren Währung zu dem gemäß den Devisenbestimmungen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, am Tag des Transfers geltenden Wechselkurs.