Devisengesetz 2004 · Devisengesetz 2004
§ 12 Devisengesetz 2004Gerichtliche Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Wer entgegen den gemäß § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden oder entgegen gemäß den Art. 64 bis 66 AEUV erlassenem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung gemäß § 4 Abs. 4 im Wert von mehr als 75 000 Euro vornimmt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsgeschäfte und Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer im Ausland begangen werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 kommen nicht zur Anwendung, wenn das Sanktionengesetz 2024, BGBl. I Nr. 5/2025 , zur Anwendung gelangt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-02-11
Verweist auf
- Devisengesetz 2004 § 4
- Devisengesetz 2004 Art. 64