MilBFG 2004 · Militärberufsförderungsgesetz 2004
§ 10 MilBFG 2004Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz
(1) Während des Bezuges einer Geldleistung gemäß § 6 ruhen allfällige Ansprüche gemäß Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963 .
(2) Im Falle des § 8 Abs. 2 leben allfällige Ansprüche nach dem ÜHG wieder auf.