MilBFG 2004 · Militärberufsförderungsgesetz 2004
§ 12 MilBFG 2004Gebührenfreiheit
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
MilBFG 2004 · Militärberufsförderungsgesetz 2004
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.