MilBFG 2004 · Militärberufsförderungsgesetz 2004
§ 15 MilBFG 2004Übergangsbestimmungen
Auf Berufsförderungen, die vor dem 1. Jänner 2004 genehmigt oder begonnen wurden, ist das MilBFG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.