MilBFG 2004 · Militärberufsförderungsgesetz 2004
§ 4 MilBFG 2004Zuständigkeit
(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem örtlich zuständigen Militärkommando.
(2) Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß § 2 ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß § 3 das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 79 Z 1, BGBl. I Nr. 37/2018 )
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-05-25
Verweist auf
- MilBFG 2004 § 2
- MilBFG 2004 § 3
- MilBFG 2004 Art. 79