MilBFG 2004 · Militärberufsförderungsgesetz 2004
§ 7 MilBFG 2004Übergenüsse
(1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Bei der Hereinbringung von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, betreffend die Übergenüsse anzuwenden.
Verweist auf
- MilBFG 2004 Art. 55