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MilBFG 2004 · Militärberufsförderungsgesetz 2004

§ 7 MilBFG 2004Übergenüsse

In KraftAmtlicher Text

(1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Bei der Hereinbringung von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, betreffend die Übergenüsse anzuwenden.