§ 0 Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zu
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut
StF: BGBl. II Nr. 578/2003
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Verweist auf
- Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zu Art. 13