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TMG · Tiermaterialiengesetz

§ 16 TMGVerweisungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919 , zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002 , verwiesen, an deren Stelle mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-01-12