IStVDÜV · Internationale Steuervergütung-Datenübermittlungsverordnung
§ 3 IStVDÜV
Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln:
-
Zulassungsbesitzerin oder Zulassungsbesitzer samt Akkreditierung
-
Marke und Type
-
Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentitätsnummer)
-
Sperrfrist
-
Erwerbsart
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01
Verweist auf
- IStVDÜV Art. 5