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Kostenrechnungsverordnung für landesfond · Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

§ 13 Kostenrechnungsverordnung für landesfondKostenrechnungsperiode

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Kostenrechnungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden. Die Kostenrechnungsperiode hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.

(2) Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden müssen durch volle Monate teilbar sein.