§ 1 Bemessung einer Erschwerniszulage des Au
Entsendeten Beamten und Vertragsbediensteten, die ihren Dienst an den im § 2 genannten Dienstorten verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.
Entsendeten Beamten und Vertragsbediensteten, die ihren Dienst an den im § 2 genannten Dienstorten verrichten müssen, gebührt eine Erschwerniszulage.