Schokoladeverordnung · Schokoladeverordnung
§ 12 Schokoladeverordnung
Die Sachbezeichnungen „Schokolade“, „Milchschokolade“ und „Schokoladenkuvertüre“ dürfen durch Informationen über die Qualitätsmerkmale oder durch Beschreibungen der Qualitätsmerkmale ergänzt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
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„Schokolade“: mindestens 43% Gesamtkakaotrockenmasse, einschließlich mindestens 26% Kakaobutter;
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„Milchschokolade“: mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 18% Milchtrockenmasse (einschließlich mindestens 4,5% Milchfett) aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Obers/Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisiertem(r) Obers/Sahne, Butter oder Milchfett;
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„Schokoladenkuvertüre“: mindestens 16% fettfreie Kakaotrockenmasse.