Schokoladeverordnung · Schokoladeverordnung
§ 14 Schokoladeverordnung
Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die dieser Verordnung nicht entsprechen, aber vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, BGBl. Nr. 689/1994 , etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.