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Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003 · Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003

§ 1 Wildschweine-Schweinepestverordnung 2003Anwendungsbereich

In KraftAmtlicher Text

Dieser Verordnung unterliegen:

1. Schweine, die nicht gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden (Wildschweine) und

2. Gebiete, in denen bei Schweinen gemäß Z 1 der Verdacht oder der Ausbruch der Klassischen Schweinepest (KSP) festgestellt wurde.