NEMV · Nahrungsergänzungsmittelverordnung
§ 1 NEMV
(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Nahrungsergänzungsmittel. Diese dürfen nur verpackt an den Letztverbraucher abgegeben werden.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten Vitamine und Mineralstoffe als Nährstoffe.