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EichstellenV · Eichstellenverordnung

§ 14 EichstellenV

In KraftAmtlicher Text

Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Ermächtigungen, Einschränkungen und Entzüge sowie Überwachungen und deren Ergebnisse hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-05-09