EichstellenV · Eichstellenverordnung
§ 17 EichstellenVÜbergangsbestimmungen
Für Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 35 MEG, BGBl. I Nr. 115/2010 , ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 7 Z 6 auf 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Verweist auf
- EichstellenV § 10
- EichstellenV § 13
- EichstellenV Art. 35