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Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 200 · Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 2002

§ 1 Tiermehl-Gesetz-Anpassungsverordnung 200Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes

In KraftAmtlicher Text

Das Tiermehl-Gesetz ist mit den unter Z 1 bis Z 3 angeführten Maßgaben anzuwenden:

1. § 2 Abs. 1 des Tiermehl-Gesetzes wird um folgenden Satz ergänzt:

„Aus Tieren gewonnene Proteine, die zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmt sind, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als verarbeitete tierische Proteine.“

2. In § 3 Abs. 2 Z 1 sowie in § 4 Abs. 2 des Tiermehl-Gesetzes ist abweichend von den Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes die Wortfolge „in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43“ jeweils durch die Wortfolge „in der Fassung ABl. Nr. L 84 vom 28. März 2002, S 71“ zu ersetzen.

3. § 3 Abs. 2 Z 4 des Tiermehl-Gesetzes lautet abweichend von den Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes:

„4.

Milch und Milchprodukten sowie Eiern und Eiprodukten,“.