Ozon-MKV · Ozonmesskonzeptverordnung
§ 19 Ozon-MKVAllgemeine Anforderungen
5. Abschnitt Information über die Ozonkonzentration in der Luft
In den für die Information der Öffentlichkeit bestimmten Berichten und Mitteilungen sind Konzentrationen in µg/m 3 anzugeben. Uhrzeiten sind als MEZ bzw. zu jenen Zeiten, in denen Sommerzeit gilt, als MESZ anzugeben.