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Ozon-MKV · Ozonmesskonzeptverordnung

§ 19 Ozon-MKVAllgemeine Anforderungen

5. Abschnitt Information über die Ozonkonzentration in der Luft

In KraftAmtlicher Text

In den für die Information der Öffentlichkeit bestimmten Berichten und Mitteilungen sind Konzentrationen in µg/m 3 anzugeben. Uhrzeiten sind als MEZ bzw. zu jenen Zeiten, in denen Sommerzeit gilt, als MESZ anzugeben.