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Ozon-MKV · Ozonmesskonzeptverordnung

§ 3 Ozon-MKVOzonmessstellen an den von den Landeshauptmännern festzulegenden Standorten

1. Abschnitt Zahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

In KraftAmtlicher Text

(1) Unbeschadet der Ozonmessstellen nach § 2 haben die Landeshauptmänner in der gemäß § 4 festgelegten Anzahl in den Ozon-Überwachungsgebieten zusätzliche Messstellen einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Landeshauptmänner haben nach Anhörung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Standorte der Ozonmessstellen (Abs. 1) entsprechend den Bestimmungen des § 9 festzulegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-04-09