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Düngemittelverordnung 2004 · Düngemittelverordnung 2004

§ 4a Düngemittelverordnung 2004Werbung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Für Düngemittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, darf nicht geworben werden.

(2) In der Werbung dürfen keine irreführenden Informationen in Form von Texten oder Grafiken enthalten sein, insbesondere hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt.

(3) In der Werbung dürfen nur solche technischen Aussagen – insbesondere betreffend Inhaltsstoffe, chemische Reaktion, Verwendung, Handhabung oder Lagerung – verwendet werden, die nachweislich zutreffend sind: