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Düngemittelverordnung 2004 · Düngemittelverordnung 2004

§ 6 Düngemittelverordnung 2004Kultursubstrate

2. Abschnitt Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Bei Kultursubstraten hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2. Bezeichnung als Kultursubstrat;

3. Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;

4. bei Einmischung von Langzeitdüngemitteln: Ablaufdatum oder Haltbarkeitsdauer und Wirkungsdauer;

5. Angabe der verfügbaren Primärnährstoffe, Salzgehalt in g/l Kaliumchlorid und pH-Wert in Bereichen;

6. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m 3 ; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;

7. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;

8. die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-07-18