§ 23 E-GovGSprachliche Gleichbehandlung
7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6 bis 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 )
Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01