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E-GovG · E-Government-Gesetz

§ 23 E-GovGSprachliche Gleichbehandlung

7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6 bis 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 )

Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-01-01