§ 26 E-GovGErlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-07-01