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E-GovG · E-Government-Gesetz

§ 26 E-GovGErlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-07-01