HeimAufG · Heimaufenthaltsgesetz
§ 20 HeimAufGVerweisungen
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
HeimAufG · Heimaufenthaltsgesetz
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.