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HeimAufG · Heimaufenthaltsgesetz

§ 4 HeimAufGZulässigkeitsvoraussetzungen

2. Abschnitt Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung

In KraftAmtlicher Text

Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn

1. der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,

2. sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie

3. diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-07-01